Die Volksanwaltschaft ist der Auffassung, dass genannter Bescheid auf Grund der mangelhaften Schlüssigkeitsprüfung des Gutachtens rechtswidrig ist.
Im Prüfungsverfahren hat die Volksanwaltschaft festgestellt, dass ein Missstand in der öffentlichen Verwaltung vorliegt, weil die eisenbahnrechtliche Bauartgenehmigung für das Projekt „Variobahn Graz“ mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 17. Februar 2010, GZ FA18E-81.50-131/2009-6, erteilt wurde, ohne dass eine ausreichende Schlüssigkeitsprüfung des in dem – mit dem in Rede stehenden Bescheid abgeschlossenen – Bauartgenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachtens im Sinne des § 32a Abs.3 Eisenbahngesetz 1957 vorgenommen wurde.